<< Fund → § 973 BGB


Der Fund von nicht eigentümerlosen, sondern besitzlosen Sachen begründet gemäß §§ 965 ff. BGB zunächst ein Schuldverhältnis zwischen Finder und Eigentümer. Daraus resultieren für den Finder sowohl Pflichten als auch Rechte. Den Pflichten zur Anzeige, Verwahrung und Ablieferung stehen Rechte auf Aufwendungsersatz und Finderlohn gegenüber. Insofern tragen die §§ 965 ff. BGB schuldrechtlichen Charakter; sie regeln das wechselseitige Schuldverhältnis zwischen Finder und Empfangsberechtigtem.

Sachenrechtlich erwirbt der Finder gemäß § 973 BGB mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz